§1 | Name und Sitz des Vereins |
| - Der Verein trägt den Namen „STEP“.
- Er hat seinen Sitz in Kaiserslautern.
- Er ist zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.
- Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins: „STEP e.V.“.
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§2 | Geschäftsjahr |
| Das Geschäftsjahr dauert von November bis Oktober. |
§3 | Zweck des Vereins |
| Zweck des Vereins ist die Förderung von Auslandskontakten des Fachbereichs Wirtschaftswissenschaften der Technischen Universität Kaiserslautern über die europäischen Grenzen hinaus in und außerhalb Europas. Primäres Ziel ist sowohl die Erweiterung der internationalen Perspektiven der Studierenden als auch die Förderung von Völkerverständigung, Toleranz und internationalem Bewusstsein durch Unterstützung von wissenschaftlichem und kulturellem Austausch. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Unterstützung von Planung, Durchführung und Förderung des Austausches und den Ausbau eines Netzwerkes von Kontakten zu Partnerhochschulen in Ländern in und außerhalb Europas ermöglicht werden. Weitere Aufgaben des Vereins:- Förderung der Austauschmöglichkeiten: Pflege bestehender Kontakte zu ausländischen akademischen Hochschulen/Bildungseinrichtungen und Erweiterung um weitere Kontakte.
- Betreuung der inländischen („Outgoer“ von STEP) und ausländischen Austauschstudenten („Incomer“ von STEP).
- Finanzielle Förderung aus Vereinsmitteln zur Vergabe von Stipendien.
- Der Verein soll über die Ergebnisse seiner Tätigkeit regelmäßig der universitären Öffentlichkeit berichten.
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§4 | Gemeinnützigkeit |
| - Der Verein mit Sitz in Kaiserslautern ist unabhängig und unpolitisch, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung vorgesehenen Zwecke verwendet werden.
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§5 | Mitgliedschaft |
| - Dem Verein können natürliche und juristische Personen angehören; juristische Personen jedoch nur als Fördermitglieder.
- Die Mitarbeit erfolgt ausschließlich ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
- Die Bereitschaft, die Mitgliedschaft zu erwerben, wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung kundgetan.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
- Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von 4 Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§6 | Beendigung der Mitgliedschaft |
| Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.- Der Austritt ist jederzeit nach Erfüllung aller Forderungen des Vereins aus der Zeit der Mitgliedschaft unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist möglich und hat schriftlich (auch per Email) zu erfolgen.
- Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch einstimmigen Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden.
- Dem Mitglied ist der Ausschluss unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Innerhalb von zwei Wochen hat er das Recht auf Berufung. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
- Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Sacheinlagen oder Spenden jeglicher Form ist ausgeschlossen.
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§7 | Beiträge |
| Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Beitrag erhoben. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. |
§8 | Organe des Vereins |
| Die Organe des Vereins sind:- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
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§9 | Vorstand |
| - Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht gem. §26 BGB aus:
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden (Geschäftsführer),
- dem Kassenwart,
- dem Outgoing-Responsible (zuständig für Outgoing-Ressort),
- dem Incoming-Responsible (zuständig für Incoming-Ressort),
- wahlweise bis zu vier weiteren Mitgliedern.
- Über die Zahl der Beisitzer gemäß §9 1d) entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Amtsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
- Die Mitglieder des Vorstandes nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr.
- Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam.
- Ein Vorstandsmitglied darf nicht länger als 3 Monate von Kaiserslautern abwesend sein.
- Der Kassenwart ist als besonderer Vertreter des Vereins gem. §30 BGB berechtigt, Verpflichtungen bis zur Höhe von Euro 500, - pro Einzelfall für den Verein einzugehen.
- Der Vorsitzende, falls verhindert dessen Stellvertreter, lädt die Vorstandsmitglieder nach Lage der Geschäfte unter Angabe der Tagesordnung zu Vorstandssitzungen ein. Auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes hat er zu einer außerordentlichen Sitzung innerhalb einer Frist von höchstens 14 Tagen zu laden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen wurde. Er trifft seine Entscheidung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- In nicht aufschiebbaren Fällen können Vorstandsbeschlüsse auch im schriftlichen Verfahren (Umlauf oder E-Mail) herbeigeführt werden. Diese müssen protokolliert werden.
- Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
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§10 | Mitgliederversammlung |
| - Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl der Vorstandsmitglieder nach § 9 Abs. 1,
- Beschlussfassung über die Zahl der weiteren Mitglieder nach § 9 Abs. 2,
- Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes,
- Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern in Widerspruchsfällen,
- Einsetzung des Beirates gemäß §11,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter, einberufen und geleitet. Die Mitgliederversammlung kann einem anderen Mitglied die Leitung übertragen.
- Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagungsordnung mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich (Umlauf oder e-mail) einzuladen. Anträge und Anfragen an den Vorstand sollen eine Woche vorher in schriftlicher Form einzureichen. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, können mit Zustimmung der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder behandelt werden, wenn sie weder eine Satzungsänderung noch Wahlen oder die Auflösung des Vereins zum Inhalt haben.
- Mindestens einmal im Geschäftsjahr soll eine Mitgliederversammlung stattfinden. Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von
- mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unter Angabe des Grundes verlangt werden,
- mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt wird.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder.
- Jedes Mitglied (Fördermitglieder ausgenommen) hat eine Stimme. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Änderungen der Satzung und eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Anträge auf Satzungsänderung und Auflösung des Vereins sind den Mitgliedern spätestens einen Monat vor Beginn der Mitgliederversammlung mitzuteilen. Dies gilt nicht für Ergänzungs- und Abänderungsanträge aus der Mitgliederversammlung.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Abwahl eines Vorstandsmitgliedes erfordert eine Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Abwahl kann nur erfolgen, wenn sie als Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Mitgliederversammlung ausgewiesen wurde.
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§11 | Beirat |
| - Zur Beratung und Unterstützung des Vorstandes kann ein Beirat gebildet werden. Dem Beirat sollen Vertreter der gesellschaftlichen Gruppen und der öffentlichen Hand angehören, soweit sie für die Aufgaben des Vereins von Bedeutung sind.
- Über die Einsetzung des Beirates entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Berufung und Entlassung der Beiratsmitglieder erfolgt durch den Vorstand.
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§12 | Arbeitsgruppen |
| - Der Verein kann zum Zwecke der Erfüllung seiner Aufgaben Mitarbeiter beschäftigen.
- Der Verein kann, wenn es der Umfang der Aufgaben oder die Art der Aufgabenerfüllung erforderlich macht, für die Entwicklung, Durchführung und Auswertung einzelner Maßnahmen nach § 3 aus Mitgliedern des Vereins, Mitarbeitern des Vereins und anderen geeigneten Personen Arbeitsgruppen bilden.
- Der Vorstand kann Richtlinien für die Arbeit der Arbeitsgruppen erlassen.
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§14 | Auflösung des Vereins |
| Bei der Auflösung des Vereins oder der Änderung des Vereinszwecks fällt das Vermögen an die Technische Universität Kaiserslautern, Fachbereich WiWi, der es zum Zweck der Förderung von Auslandskontakten verwenden muss. |
§15 | Erweiterte Vollmacht des Vorstandes |
| Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vom 17.07.2002 vorzunehmen, die das Amtsgericht für die Eintragung in das Vereinsregister verlangt oder das Finanzamt für Körperschaften zur Erlangung der Gemeinnützigkeit für erforderlich hält. |